Vereinssatzung

Unser Tennisclub - Vereinssatzung



Satzung des Vereins

§ 1      Name und Sitz des Vereins

1) Der am 24.01.1908 gegründete Verein führt den Namen

“Tennisclub Grün-Weiss 08 e. V. Wermelskirchen”.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Wermelskirchen.

§ 2      Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports.

§ 3      Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet  werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd  sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4      Geschäftsjahr

 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5      Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.

2) Die unter Vertrag stehenden Trainer des Vereins sind aktive Mitglieder.

3) Passive Mitglieder sind nicht berechtigt, die Sporteinrichtungen des Vereins zu benutzen.

4) Eine Umwandlung von aktiver in passive Mitgliedschaft ist nur zum 01.01. eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, die spätestens zu diesem Zeitpunkt eingegangen sein muss, möglich. Eine Umwandlung von passiver in aktive Mitgliedschaft ist  jederzeit möglich.

5) Mitglieder, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

6) 1. Vorsitzende, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 6      Aufnahme

1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf dessen schriftlichen Antrag durch den Vorstand.

2) Das aufgenommene Mitglied ist vom Vorstand schriftlich über seine Aufnahme zu unterrichten.

3) Wird die Aufnahme abgelehnt, ist dies dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

4) Der Betroffene kann innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ablehnung schriftlich Einspruch beim Ehrenrat einlegen.

§ 7      Beiträge & Gebühren

1) Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr festsetzen.

2) Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag nach der Mitgliederversammlung zu zahlen. Neue Mitglieder, die nach dem 30.06. aufgenommen werden, zahlen die Hälfte des Jahresbeitrages. Mitglieder, die nach dem 30.06. ihre passive in eine aktive Mitgliedschaft umwandeln, zahlen die Hälfte des Differenzbetrages.

3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.

4) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

5) Die unter Vertrag stehenden Trainer des Vereins  zahlen keine Aufnahmegebühr und keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 8      Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2) Der Austritt kann nur zum 31.12. eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, die spätestens zu diesem Zeitpunkt eingegangen sein muss, erfolgen.

3) Der Austritt, bzw. die Änderung der Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 4, wird dem Mitglied vom Vorstand schriftlich bestätigt.

4) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden

a) bei Nichtzahlung des Beitrages trotz dreimaliger Mahnung - die dritte per Einschreiben mit Rückschein  und mit Androhung des Ausschlusses - ,

      b) bei vereinsschädigendem Verhalten.

5) Der Ausschluss ist dem Betroffenen vom Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen.

6) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich Einspruch beim Ehrenrat einlegen.

§ 9      Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand,

3. der Ehrenrat.

§ 10    Mitgliederversammlung

1) Der 1. Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung sein Vertreter nach § 11 Absatz 1 beruft im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung ein. Der Ort, das Datum und die Uhrzeit werden durch einen Aushang mit der Tagesordnung spätestens am 15.12. im Informationskasten am Clubhaus bekannt gegeben.

2) Der Mitgliederversammlung obliegt die

a)       Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,

b)       Entgegennahme des Kassenberichts,

c)       Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

d)       Entlastung des Vorstandes,

e)       Wahl des Vorstandes,

f)        Wahl des Ehrenrates,

g)       Wahl zweier Kassenprüfer, wobei Wiederwahl nur einmal zulässig ist.

h)       Festsetzung der Aufnahmegebühr,

i)         Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

j)         Festsetzung der Gastspielgebühr,

k)        Festsetzung der Anzahl der neu aufzunehmenden Mitglieder,

l)         Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

m)      Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, die spätestens eine  Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen müssen.

3) Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder muss der 1. Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung sein Vertreter nach § 11 Absatz 1 innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung erfolgt  nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2.

4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung von seinem Vertreter nach § 11 Absatz 1 geleitet.

5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6) Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder und die passiven Mitglieder, die dem Vorstand oder Ehrenrat angehören. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.

7) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 50% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen.

8) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen . Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

9) Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftwart eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und dem Versammlungsleiter (Absatz 4) zu unterzeichnen ist. Ist der Schriftwart verhindert, benennt der Versammlungsleiter bei Beginn der Mitgliederversammlung einen Vertreter.

§ 11    Vorstand

1) Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er besteht aus dem

a)         1. Vorsitzenden,

b)         2. Vorsitzenden (Vertreter des 1. Vorsitzenden),

c)         Kassenwart (weiterer Vertreter des 1. Vorsitzenden),

d)         Sportwart,

e)         Sachwart,

f)          Jugendwart,

g)         Festwart,

h)         Schriftwart.

2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB und damit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind

·          der 1. Vorsitzende,

·          der 2. Vorsitzende und

    der Kassenwart,

wobei jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Scheidet ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, hat der Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, aus seinem Kreis das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kommissarisch zu besetzen.

4) Sitzungen des Vorstandes werden bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung durch seinen Vertreter nach Absatz 1 einberufen. Auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.

5) Zu den Sitzungen des Vorstandes werden Ehrenvorsitzende eingeladen. Ehrenvorsitzende haben eine beratende Funktion.

6) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung von seinem Vertreter nach  Absatz 1 geleitet.

7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

8) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

9) Über die Vorstandssitzungen ist vom Schriftwart eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und dem Sitzungsleiter (Absatz 6) zu unterzeichnen ist.

§ 12 Ehrenrat

1) Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen den übrigen Vereinsorganen zu schlichten, sofern er deshalb angerufen wird.

2) Der Ehrenrat entscheidet ferner mit Mehrheit endgültig über Einsprüche gegen die Nichtaufnahme und über Einsprüche von ausgeschlossenen Mitgliedern.

3) Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die dem Verein mindestens fünf Jahre angehören. Er wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§ 13    Gäste

1) Aktive Mitglieder des Vereins können gegen Entrichtung der Gastspielgebühr Gäste mitbringen, die die Sporteinrichtungen des Vereins benutzen dürfen.

2) Nähere Einzelheiten werden durch Beschluss des Vorstandes geregelt.    

§ 14    Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Wermelskirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Share by: